Haftungsbedingungen gem. HGB 451 g gem. HGB 451 g

Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden die selben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.

Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).

Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620,00 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrentzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der verletzung einer mit der ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflichten für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden so ist in diesem Fall die Haftung auf das dreifache des Betrages begrentzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

Wert Ersatz
Hat der Möbelspediteur Schadenersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der übernahme der Beförderung zu ertsetzen. Bei beschädigung des Gutes ist der unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommtes auf Ort und Zeitpunkt der übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfestellung zu ersetzen.

Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).

Besondere Haftungs Auschlussgründe
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf einer der Gefahren zurück zu führen ist:

  1. beförderung von Edelmettalen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden

  2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender

  3. behandeln, verladen oder entladen des Umzugsgutes durch den Absender

  4. beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern

  5. verladen und entladen von Umzugsgut dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die durchführung der Leistung bestanden hat

  6. beförderung von lebenden Tiere oder Pflanzen

  7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, der zur folge es besonderst leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verdeb oder Auslaufen erleidet
Ist ein Schaden eingetreten der nach den Umständen des Falles us einer der unter Punkt 1 bis 7 bezeichneten Gefahren entstehen, so wird vermutet das der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist.

Der Möbelspediteur kann sich nur auf die besonderen Haftungs Ausschlussgründen berufen, wenn er alle ihm, nach den Umständen obligenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisung beachtet hat.

Wegfall der Haftungsbefreiung und Haftungsbegrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurück zu führen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und im Bewustsein, das ein Schaden mit wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Haftung der Leute
Werden Schadenersatz Anspüche aus ausservertraglicher Haftung wegen verlust oder beschädigung des Umzugsgutes oder wegen überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch Jener auf die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen berufen. Das gilt nicht wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewustsein das ein Schaden mit wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten (ausführender Möbelspediteur) ausgeführt, so haftet dieser für den Schaden, den Verlust oder die Beschädigung des Gutes oder durch überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung ensteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die der Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen.
Möbelspediteur und ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner.
Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese, die Bestimmungen über die Haftung der Leute.

Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Mögkichkeithin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgeldes, eine weitergehendere als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.

Transportversicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.

Schadens Anzeige
Um das Erlöschen von Ersatz Ansprüchen zu verhindern ist folgendes zu beachten:
  • Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Anlieferung auf äußerlich erkennbaren Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll -spezifiziert- fest zu halten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach Anlieferung an zu zeigen.
  • Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen den Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Anlieferung spezifiziert angezeigt werden.
  • Pauschale Schadensanzeigen genägenin keinem Fall
  • Ansprüche wegen überschreitung der Lieferfristen erlöschen wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.
  • Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie -um den Anspruchsverlust zu verhindern- in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Frist erfolgen. Die übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telkommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist.
  • Zur wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
Gefährliches Umzugsgut
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z. B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.).

Stand: Mai.2018